Was die Privatklägerin gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die oberinstanzlichen Einwände wurden von der Privatklägerin weitestgehend bereits vor der Vorinstanz vorgebracht. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Einwänden auseinandergesetzt. 12.1 Schreiben des Beschuldigten an die Privatklägerin Die Privatklägerin hat in ihrem Antwortschreiben vom 3. März 2013 (pag. 35) auf den Inhalt des Schreibens des Beschuldigten vom 28. Februar 2013 (pag. 34) Bezug genommen.