12. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat die massgebenden Sachverhaltsfragen richtig erfasst und die Beweismittel zutreffend gewürdigt. Es kann deshalb vorab darauf verwiesen werden (pag. 333 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung). Die Kammer hat sich nachfolgend primär mit den Einwendungen der Privatklägerin gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz auseinanderzusetzen; teilweise – zum besseren Verständnis – in Wiederholung resp. Präzisierung zu den vorinstanzlichen Erwägungen. Was die Privatklägerin gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.