Sie sei in dieser Zeitperiode kein einziges Mal von der E.________(Energiedienstleister) aufgefordert worden, Zugang zu gewähren. Die angeblichen Schreiben des Beschuldigten vor dem 18. März 2013 seien für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Der Beschuldigte und seine Ehefrau seien gemäss Grundbuch erst am 18. März 2013 als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen worden und folglich vor diesem Datum nicht weisungsberechtigt gewesen. Der Beweis der dritten Mahnung der E.________(Energiedienstleister) an den Beschuldigten sei nicht erbracht. Auch liege kein Beleg dafür vor, dass sie den Briefkasten nicht regelmässig leere.