11. Vorbringen der Privatklägerin Die Privatklägerin kritisiert in ihrer Berufungserklärung vom 6. November 2015 die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Sie führt im Wesentlichen aus, gemäss dem Sicherheitsnachweis Elektroinstallation sei ihr Ladenlokal bereits am 18. März 2013 kontrolliert worden. Das Eindringen in die Geschäftsräumlichkeiten sei daher grundlos erfolgt. Sie habe den Zugang zum Wasserzähler im Keller nicht verweigert. Sie sei in dieser Zeitperiode kein einziges Mal von der E.________(Energiedienstleister) aufgefordert worden, Zugang zu gewähren.