6 Sie erachtete es zudem als erwiesen, dass der Beschuldigte die periodische Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstellationen habe durchführen und zumindest den Wasserzähler mit einer gewissen zeitlichen Dringlichkeit habe ablesen lassen müssen. Weiter erachtet es die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Betretens des vermieteten Geschäftslokals davon ausgegangen sei, dass ihm dies aufgrund der Umstände erlaubt gewesen sei.