18 ff.; 287 ff.), der Privatklägerin (pag. 282 ff.) und des als Auskunftsperson befragten Rechtsanwalts B.________ (pag. 280 f.) ausführlich wiedergegeben (pag. 329 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen.