Zum anderen habe er sich auf die Auskunft seines Rechtsanwaltes verlassen dürfen, gemäss welchem er die Lokalität nach mehrmaliger Aufforderung zur Kontaktaufnahme und Ankündigung der erforderlichen Besichtigung auch in Abwesenheit der Mietparteien betreten dürfe. Die Vorinstanz prüfte als massgebliche Sachverhaltselemente die Fragen, ob die Privatklägerin Kenntnis von den Schreiben des Beschuldigten erhalten hatte, ob eine zeitliche Dringlichkeit für die Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen sowie des Wasserzählers bestanden hatte sowie ob der Beschuldigte um