20, Z. 73 ff.; pag. 40; pag. 149; pag. 189). Daraufhin wechselte der Beschuldigte die beiden Schliesszylinder aus und wies die Straf- und Zivilklägerin sowohl in einem an die Eingangstüre geklebten als auch postalisch versendeten Schreiben darauf hin, dass – wie bereits mitgeteilt – am 18.04.2013 die Zylinder ausgetauscht worden seien und die neuen Schlüssel im Büro des Beschuldigten an der J.________(Strasse) abgeholt werden könnten (pag. 8; pag 11; pag. 20, Z. 77 f.; pag.