für die Elektrokontrolle und eines eigenen Mitarbeiters betrat der Beschuldigte alsdann die an die Straf- und Zivilklägerin vermieteten Räumlichkeiten (pag. 20, Z. 63 ff.; pag. 50; pag. 95; pag. 287, Z. 36 ff.). Nachdem der sich im Keller befindliche Wasserzähler der gesamten Liegenschaft abgelesen werden konnte (pag. 20 f., Z. 59 ff.) wurde der