19, Z. 55 ff.; pag. 39; pag. 147). Nachdem es dem Beschuldigten trotz wiederholter Bemühungen und Aufforderung nicht möglich war, mit der Strafund Zivilklägerin in Kontakt zu treten und diese am angekündigten Tag auch nicht anwesend war, verschaffte sich der Beschuldigte am 18.04.2013 Zugang zur Liegenschaft und zum Ladenlokal. Zusammen mit einem Mitarbeiter des E.________(Energiedienstleister), welcher den Wasserzähler ablesen musste, eines Mitarbeiters der Firma H.________ für die Elektrokontrolle und eines eigenen Mitarbeiters betrat der Beschuldigte alsdann die an die Straf- und Zivilklägerin vermieteten Räumlichkeiten (pag.