140; pag. 154). Mit Schreiben vom 06.03.2013 und 18.03.2013 forderte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin auf, sich für die Vereinbarung eines Verschiebungstermins mit ihm in Verbindung zu setzen (pag. 19, Z. 43 ff.; pag. 36 f.; pag. 142 ff.). Mit Schreiben vom 09.04.2013 informierte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin dahingehend, dass die Kontrolle am 18.04.2013 stattfinden werde und bat darum, an besagtem Tag zugegen zu sein. Widrigenfalls würde – um Zutritt zu den Räumlichkeiten zu erhalten – der Zylinder aufgebohrt werden müssen (pag. 19, Z. 55 ff.;