7. Unbestrittener Sachverhalt Betreffend den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte und seine Ehefrau erwarben per 01.03.2013 die Liegenschaft an der F.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) (pag. 7; pag. 19, Z. 27; pag. 58 ff.; pag. 287, Z. 16 f.; pag. 303 f.). Mit dem Kauf der Liegenschaft übernahmen sie auch die bestehenden Mietverhältnisse.