(Privatklägerin) mehrmals angekündigt haben, dass er wegen einer vorgeschriebenen Elektrokontrolle Zutritt zu ihrem Geschäft benötige. Mangels Antwort der Mieterin soll sich der Beschuldigte anschliessend durch Auswechseln der Türschlosszylinder ohne die Einwilligung der Mieterin Zugang zum Geschäft verschafft haben (pag. 86). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Juni 2015 wurde der Sachverhalt des Strafbefehls im Einverständnis der Parteien dahingehend korrigiert, als dass vom 18. April 2013 und nicht vom 19. April 2013 als mutmasslichen Tatzeitpunkt ausgegangen wurde («offensichtlicher Verschrieb»; pag. 293).