6. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 12. März 2014 vorgeworfen, er habe am 19. April 2013 an der F.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) einen Hausfriedensbruch begangen. Der Beschuldigte soll als Eigentümer und Vermieter der Liegenschaft F.________(Strasse), D.________(Ortschaft), der Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss C.________ (Privatklägerin) mehrmals angekündigt haben, dass er wegen einer vorgeschriebenen Elektrokontrolle Zutritt zu ihrem Geschäft benötige.