398 Abs. 2 StPO), ist jedoch im Zivilpunkt aufgrund der alleinigen Berufung der Privatklägerin an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 3 StPO gebunden, d.h. sie darf den Entscheid hier nicht zu Ungunsten der Privatklägerin abändern. 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung