Eine Beurteilung von «allfälligen Mittätern/Gehilfen» ist im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Verfahrensgegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren bildet einzig der angeklagte Hausfriedensbruch des Beschuldigten. Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung der Privatklägerin das gesamte erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- und Zivilpunkt als auch im Kostenund Entschädigungspunkt zu überprüfen. Sie verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch im Zivilpunkt aufgrund der alleinigen Berufung der Privatklägerin an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.