Die Privatklägerin hat weder gegen die Widererwägungsverfügung vom 27. Februar 2014 noch gegen den Strafbefehl vom 12. März 2014 Einwände erhoben und geltend gemacht, dass sich ihr Strafantrag auch gegen weitere, unbekannte Personen richtet. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Im Falle einer Einsprache gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Vorliegend bildet somit der Strafbefehl vom 12. März 2014 die Anklageschrift. Eine Beurteilung von «allfälligen Mittätern/Gehilfen» ist im vorliegenden Verfahren nicht möglich.