Nachdem die Privatklägerin die Verfügung angefochten hatte (pag. 49 ff.), zog die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung am 27. Februar 2014 in Wiedererwägung und eröffnete das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs (pag. 68; 76). Am 12. März 2014 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs (pag. 86). Die Privatklägerin hat weder gegen die Widererwägungsverfügung vom 27. Februar 2014 noch gegen den Strafbefehl vom 12. März 2014 Einwände erhoben und geltend gemacht, dass sich ihr Strafantrag auch gegen weitere, unbekannte Personen richtet.