5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Privatklägerin beantragt in ihrer Berufungserklärung nebst der Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs auch die Schuldigerklärung «seiner allfälligen Mittäter/Gehilfen, wie es in der ursprünglichen Anzeige erwähnt sei» (pag. 348). Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand genommen (pag. 42 ff.). Nachdem die Privatklägerin die Verfügung angefochten hatte (pag.