3 Beschuldigte (sowie seine allfälligen Mittäter/Gehilfen) seien wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 18. April 2013 in D.________(Ortschaft) an der F.________(Strasse), schuldig zu sprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten. Weiter sei die Zivilklage gutzuheissen (pag. 348). Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten mit Stellungnahme vom 23. März 2016 folgende Anträge (pag. 389): «1. Die Berufung sei abzuweisen.