Seitens der Privatklägerin sei innert Frist keine Eingabe erfolgt, weshalb die Ausführungen in ihrer Berufungserklärung vom 6. November 2015 und in ihrer Eingabe vom 31. Januar 2016 als Berufungsbegründung gelten und entgegengenommen würden (pag. 384). Mit Eingabe vom 23. März 2016 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Privatklägerin ein (pag. 387 ff.). Die Privatklägerin reichte innert Frist keine Replik ein (vgl. pag. 416).