406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 371). Mit Verfügung vom 14. März 2016 stellte der Verfahrensleiter fest, dass die Privatklägerin die Verfügung vom 8. Februar 2016 nicht abgeholt hat und ihr diese mit Begleitschreiben vom 22. Februar 2016 auch noch per A-Post zugestellt worden sei. Seitens der Privatklägerin sei innert Frist keine Eingabe erfolgt, weshalb die Ausführungen in ihrer Berufungserklärung vom 6. November 2015 und in ihrer Eingabe vom 31. Januar 2016 als Berufungsbegründung gelten und entgegengenommen würden (pag.