2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 321). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 (pag. 341 f.) erklärte die Privatklägerin am 6. November 2015 frist- und formgerecht vollumfänglich die Berufung (pag. 348 ff.). Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 359). Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 wurde im Einverständnis der Parteien (pag. 364, 368) gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;