Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 325 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. August 2016 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeer- strasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand Hausfriedensbruch Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 18. Juni 2015 (PEN 2014 174) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ................................................................................................3 2. Berufung ......................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen ....................................................................................................3 4. Anträge der Parteien....................................................................................................3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer.....................................................4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................5 6. Ausgangslage ..............................................................................................................5 7. Unbestrittener Sachverhalt ..........................................................................................5 8. Bestrittener Sachverhalt ..............................................................................................6 9. Beweismittel.................................................................................................................6 10. Beweiswürdigung der Vorinstanz ...........................................................................6 11. Vorbringen der Privatklägerin .................................................................................7 12. Erwägungen der Kammer.......................................................................................7 12.1 Schreiben des Beschuldigten an die Privatklägerin............................................7 12.2 Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen und des Wasserzählers .............................................................................................................9 12.3 Wissen des Beschuldigten um die strafrechtliche Relevanz des Handelns......10 12.4 Fazit / Beweisergebnis......................................................................................11 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................12 10. Rechtliche Grundlagen .........................................................................................12 11. Subsumtion...........................................................................................................13 IV.Zivilpunkt ........................................................................................................................15 V. Kosten und Entschädigung ............................................................................................16 13. Verfahrenskosten .................................................................................................16 13.1 Erstinstanzliches Verfahren ..............................................................................16 13.2 Oberinstanzliches Verfahren.............................................................................16 14. Entschädigung des Beschuldigten .......................................................................16 14.1 Erstinstanzliches Verfahren ..............................................................................16 14.2 Oberinstanzliches Verfahren.............................................................................16 VI.Dispositiv ........................................................................................................................18 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 18. Juni 2015 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) freigesprochen von der An- schuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 18. April 2013 in D.________(Ortschaft) an der F.________(Strasse), z.N. C.________, unter Aus- richtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 4‘318.90 (inkl. Ausla- gen und MWSt.) sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 2‘300.00, an den Kanton Bern (Ziff. I des Dispositivs, pag. 315). Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) wurde auf den Zivilweg verwiesen, ohne Ausscheidung von Kosten sowie unter Wettschlagung der durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Ziff. II des Dispositivs, pag. 315). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 321). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 (pag. 341 f.) erklärte die Privatklägerin am 6. November 2015 frist- und formgerecht vollumfänglich die Berufung (pag. 348 ff.). Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 359). Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 wurde im Einverständnis der Parteien (pag. 364, 368) gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 371). Mit Verfügung vom 14. März 2016 stellte der Verfahrensleiter fest, dass die Privatklägerin die Ver- fügung vom 8. Februar 2016 nicht abgeholt hat und ihr diese mit Begleitschreiben vom 22. Februar 2016 auch noch per A-Post zugestellt worden sei. Seitens der Pri- vatklägerin sei innert Frist keine Eingabe erfolgt, weshalb die Ausführungen in ihrer Berufungserklärung vom 6. November 2015 und in ihrer Eingabe vom 31. Januar 2016 als Berufungsbegründung gelten und entgegengenommen würden (pag. 384). Mit Eingabe vom 23. März 2016 reichte der Beschuldigte eine Stellung- nahme zur Berufungsbegründung der Privatklägerin ein (pag. 387 ff.). Die Privat- klägerin reichte innert Frist keine Replik ein (vgl. pag. 416). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Bericht über die wirtschaft- lichen Verhältnisse sowie ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt und dem Be- schuldigten zur Kenntnis gebracht (pag. 372; 374; 377 f.; 379; 380). 4. Anträge der Parteien Die Privatklägerin beantragte mit Berufungserklärung vom 6. November 2015 sinn- gemäss, der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Juni 2015 sei aufzuheben und der 3 Beschuldigte (sowie seine allfälligen Mittäter/Gehilfen) seien wegen Hausfriedens- bruchs, begangen am 18. April 2013 in D.________(Ortschaft) an der F.________(Strasse), schuldig zu sprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge zu Lasten des Beschuldigten. Weiter sei die Zivilklage gutzuheissen (pag. 348). Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten mit Stellungnahme vom 23. März 2016 folgende Anträge (pag. 389): «1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Es sei dem Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschä- digung auszurichten. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen, eventuell von der Beru- fungsführerin.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Privatklägerin beantragt in ihrer Berufungserklärung nebst der Schuldigspre- chung des Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs auch die Schuldigerklärung «seiner allfälligen Mittäter/Gehilfen, wie es in der ursprünglichen Anzeige erwähnt sei» (pag. 348). Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand genom- men (pag. 42 ff.). Nachdem die Privatklägerin die Verfügung angefochten hatte (pag. 49 ff.), zog die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung am 27. Februar 2014 in Wiedererwägung und eröffnete das Verfahren gegen den Be- schuldigten wegen Hausfriedensbruchs (pag. 68; 76). Am 12. März 2014 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Hausfrie- densbruchs (pag. 86). Die Privatklägerin hat weder gegen die Widererwägungsver- fügung vom 27. Februar 2014 noch gegen den Strafbefehl vom 12. März 2014 Einwände erhoben und geltend gemacht, dass sich ihr Strafantrag auch gegen wei- tere, unbekannte Personen richtet. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Um- grenzungsfunktion). Im Falle einer Einsprache gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Vorliegend bildet somit der Strafbefehl vom 12. März 2014 die Anklageschrift. Eine Beurteilung von «allfälligen Mittätern/Gehilfen» ist im vor- liegenden Verfahren nicht möglich. Verfahrensgegenstand im vorliegenden Beru- fungsverfahren bildet einzig der angeklagte Hausfriedensbruch des Beschuldigten. Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung der Privatklägerin das ge- samte erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- und Zivilpunkt als auch im Kosten- und Entschädigungspunkt zu überprüfen. Sie verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch im Zivilpunkt aufgrund der alleinigen Berufung der Privatklägerin an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 3 StPO gebunden, d.h. sie darf den Entscheid hier nicht zu Ungunsten der Privatklägerin abändern. 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 12. März 2014 vorgeworfen, er habe am 19. April 2013 an der F.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) ei- nen Hausfriedensbruch begangen. Der Beschuldigte soll als Eigentümer und Ver- mieter der Liegenschaft F.________(Strasse), D.________(Ortschaft), der Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss C.________ (Privatklägerin) mehr- mals angekündigt haben, dass er wegen einer vorgeschriebenen Elektrokontrolle Zutritt zu ihrem Geschäft benötige. Mangels Antwort der Mieterin soll sich der Be- schuldigte anschliessend durch Auswechseln der Türschlosszylinder ohne die Ein- willigung der Mieterin Zugang zum Geschäft verschafft haben (pag. 86). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Juni 2015 wurde der Sachver- halt des Strafbefehls im Einverständnis der Parteien dahingehend korrigiert, als dass vom 18. April 2013 und nicht vom 19. April 2013 als mutmasslichen Tatzeit- punkt ausgegangen wurde («offensichtlicher Verschrieb»; pag. 293). 7. Unbestrittener Sachverhalt Betreffend den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte und seine Ehefrau erwarben per 01.03.2013 die Liegenschaft an der F.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) (pag. 7; pag. 19, Z. 27; pag. 58 ff.; pag. 287, Z. 16 f.; pag. 303 f.). Mit dem Kauf der Liegenschaft übernahmen sie auch die bestehenden Mietverhältnisse. Die Straf- und Zivilklägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: die Straf- und Zivilklägerin) war im Zeitpunkt der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat Mieterin des La- denlokals im Erdgeschoss links der besagten Liegenschaft (pag. 7 ff.; pag. 26 ff.; pag. 131 ff.; pag. 150 f.; pag. 152 ff.; pag. 282, Z. 21 ff.). Mit Schreiben vom 28.02.2013 informierte der Beschul- digte die Straf- und Zivilklägerin dahingehend, dass er am 05.03.2013, 15.00 Uhr, Zutritt zum vermie- teten Ladenlokal benötige, da eine von Amtes wegen vorgeschriebene Elektrokontrolle durchgeführt werden müsse (pag. 19, Z. 34 ff.; pag. 34; pag. 139). Mit Schreiben vom 03.03.2013 erkundigte sich die Straf- und Zivilklägerin nach dem Grund der erneuten Kontrolle und teilte dem Beschuldigten mit, dass die Kontrolle am vorgesehenen Datum nicht möglich sei (pag. 19, Z. 38 ff.; pag. 35; pag. 140; pag. 154). Mit Schreiben vom 06.03.2013 und 18.03.2013 forderte der Beschuldigte die Straf- und Zi- vilklägerin auf, sich für die Vereinbarung eines Verschiebungstermins mit ihm in Verbindung zu setzen (pag. 19, Z. 43 ff.; pag. 36 f.; pag. 142 ff.). Mit Schreiben vom 09.04.2013 informierte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin dahingehend, dass die Kontrolle am 18.04.2013 stattfinden werde und bat darum, an besagtem Tag zugegen zu sein. Widrigenfalls würde – um Zutritt zu den Räumlichkeiten zu erhalten – der Zylinder aufgebohrt werden müssen (pag. 19, Z. 55 ff.; pag. 39; pag. 147). Nachdem es dem Beschuldigten trotz wiederholter Bemühungen und Aufforderung nicht möglich war, mit der Straf- und Zivilklägerin in Kontakt zu treten und diese am angekündigten Tag auch nicht anwesend war, verschaffte sich der Beschuldigte am 18.04.2013 Zugang zur Liegenschaft und zum Ladenlokal. Zu- sammen mit einem Mitarbeiter des E.________(Energiedienstleister), welcher den Wasserzähler ab- lesen musste, eines Mitarbeiters der Firma H.________ für die Elektrokontrolle und eines eigenen Mitarbeiters betrat der Beschuldigte alsdann die an die Straf- und Zivilklägerin vermieteten Räumlich- keiten (pag. 20, Z. 63 ff.; pag. 50; pag. 95; pag. 287, Z. 36 ff.). Nachdem der sich im Keller befindliche Wasserzähler der gesamten Liegenschaft abgelesen werden konnte (pag. 20 f., Z. 59 ff.) wurde der 5 Zylinder des Ladenlokals im Erdgeschoss aufgebohrt. Der Beschuldigte und Herr I.________, Mitar- beiter der Firma H.________, betraten hierauf die Räumlichkeiten und führten dort die Elektrokontrolle durch (pag. 20, Z. 73 ff.; pag. 40; pag. 149; pag. 189). Daraufhin wechselte der Beschuldigte die bei- den Schliesszylinder aus und wies die Straf- und Zivilklägerin sowohl in einem an die Eingangstüre geklebten als auch postalisch versendeten Schreiben darauf hin, dass – wie bereits mitgeteilt – am 18.04.2013 die Zylinder ausgetauscht worden seien und die neuen Schlüssel im Büro des Beschul- digten an der J.________(Strasse) abgeholt werden könnten (pag. 8; pag 11; pag. 20, Z. 77 f.; pag. 41; pag. 148; pag. 151). Nachdem der Sohn der Straf- und Zivilklägerin am Samstag, 20.03.2013, zwar die Geschäftsräumlichkeiten des Beschuldigten aufgesucht hatte, die Schlüssel je- doch nicht behändigen wollte, holte er die Schlüssel schliesslich am 25.04.2013 in den Geschäfts- räumlichkeiten des Beschuldigten ab (pag. 10; pag. 20, Z. 80 ff.).» 8. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist die Frage, ob der Beschuldigte wissentlich und willentlich unrecht- mässig in die Geschäftsräumlichkeiten der Privatklägerin eingedrungen ist. Der Be- schuldigte vertritt die Ansicht, er habe sich befugterweise Zutritt zum Ladenlokal der Privatklägerin verschafft. Zum einen gewähre ihm Art. 16 der Allgemeinen Be- stimmungen des Mietvertrags ein Zutrittsrecht. Zum anderen habe er sich auf die Auskunft seines Rechtsanwaltes verlassen dürfen, gemäss welchem er die Loka- lität nach mehrmaliger Aufforderung zur Kontaktaufnahme und Ankündigung der er- forderlichen Besichtigung auch in Abwesenheit der Mietparteien betreten dürfe. Die Vorinstanz prüfte als massgebliche Sachverhaltselemente die Fragen, ob die Privatklägerin Kenntnis von den Schreiben des Beschuldigten erhalten hatte, ob ei- ne zeitliche Dringlichkeit für die Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstalla- tionen sowie des Wasserzählers bestanden hatte sowie ob der Beschuldigte um die strafrechtliche Relevanz seines Handelns gewusst hatte. 9. Beweismittel Die Vorinstanz hat den Schriftverkehr zwischen den Parteien (Schreiben vom 28. Februar 2013, 3. März 2013, 6. März 2013, 18. März 2013, 9. April 2013, 18. April 2013, 30. April 2013 und 8. Mai 2013; pag. 34-39; 41; 157 f.), die Schrei- ben der E.________(Energiedienstleister) an früheren Eigentümer K.________ sowie an den Beschuldigten (Schreiben vom 9. Januar 2013, 12. April 2013 und 6. Februar 2014; pag. 30 f.; 60), die Allgemeinen Bestimmungen des Mietvertrages vom 30. April 1989 (pag. 2 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 18 ff.; 287 ff.), der Privatklägerin (pag. 282 ff.) und des als Auskunftsperson befragten Rechtsanwalts B.________ (pag. 280 f.) ausführlich wiedergegeben (pag. 329 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen. 10. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zum Ergebnis, dass der Privatklägerin die Schreiben des Beschuldigten bzw. die entsprechenden Abho- leinladungen allesamt an die von ihr gewünschte Adresse zugestellt worden seien. 6 Sie erachtete es zudem als erwiesen, dass der Beschuldigte die periodische Kon- trolle der elektrischen Niederspannungsinstellationen habe durchführen und zu- mindest den Wasserzähler mit einer gewissen zeitlichen Dringlichkeit habe ablesen lassen müssen. Weiter erachtet es die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschul- digte im Zeitpunkt des Betretens des vermieteten Geschäftslokals davon ausge- gangen sei, dass ihm dies aufgrund der Umstände erlaubt gewesen sei. 11. Vorbringen der Privatklägerin Die Privatklägerin kritisiert in ihrer Berufungserklärung vom 6. November 2015 die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Sie führt im Wesentlichen aus, gemäss dem Si- cherheitsnachweis Elektroinstallation sei ihr Ladenlokal bereits am 18. März 2013 kontrolliert worden. Das Eindringen in die Geschäftsräumlichkeiten sei daher grundlos erfolgt. Sie habe den Zugang zum Wasserzähler im Keller nicht verwei- gert. Sie sei in dieser Zeitperiode kein einziges Mal von der E.________(Energiedienstleister) aufgefordert worden, Zugang zu gewähren. Die angeblichen Schreiben des Beschuldigten vor dem 18. März 2013 seien für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Der Beschuldigte und seine Ehefrau seien gemäss Grundbuch erst am 18. März 2013 als Eigentümer der Liegenschaft einge- tragen worden und folglich vor diesem Datum nicht weisungsberechtigt gewesen. Der Beweis der dritten Mahnung der E.________(Energiedienstleister) an den Be- schuldigten sei nicht erbracht. Auch liege kein Beleg dafür vor, dass sie den Brief- kasten nicht regelmässig leere. Eine zeitliche Dringlichkeit, den Wasserzähler able- sen zu lassen, habe nicht bestanden. Könne der Wasserzähler nicht abgelesen werden, werde eine provisorische Rechnung erstellt. 12. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat die massgebenden Sachverhaltsfragen richtig erfasst und die Beweismittel zutreffend gewürdigt. Es kann deshalb vorab darauf verwiesen wer- den (pag. 333 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung). Die Kammer hat sich nachfolgend primär mit den Einwendungen der Privatklägerin gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz auseinanderzusetzen; teilweise – zum besseren Verständnis – in Wie- derholung resp. Präzisierung zu den vorinstanzlichen Erwägungen. Was die Privat- klägerin gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die oberinstanzlichen Einwände wurden von der Privatklägerin wei- testgehend bereits vor der Vorinstanz vorgebracht. Die Vorinstanz hat sich mit die- sen Einwänden auseinandergesetzt. 12.1 Schreiben des Beschuldigten an die Privatklägerin Die Privatklägerin hat in ihrem Antwortschreiben vom 3. März 2013 (pag. 35) auf den Inhalt des Schreibens des Beschuldigten vom 28. Februar 2013 (pag. 34) Be- zug genommen. Sie hat sich erkundigt, auf welche städtischen Vorschriften sich der Beschuldigte für die per 5. März 2013 angekündigte Kontrolle der Elektroanlage berufe. Damit hat die Privatklägerin zum Ausdruck gebracht, Kenntnis vom Schrei- ben des Beschuldigten vom 28. Februar 2013 erhalten zu haben. Es kann als er- stellt gelten, dass der Privatklägerin dieses Schreiben zugestellt wurde. Hinsichtlich der weiteren Schreiben des Beschuldigten vom 6. März, 18. März und 9. April 2013 7 ist unklar, ob diese der Privatklägerin zugegangen sind. Anlässlich der Einvernah- me an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Juni 2015 hat die Privat- klägerin jedenfalls hinsichtlich des Schreibens vom 6. März 2013 zunächst noch ausgesagt, dass sie nicht mehr wisse, ob sie auf dieses Schreiben «reagiert» habe (pag. 283 Z. 24). Dies spricht dafür, dass die Privatklägerin auch dieses Schreiben erhalten hat. Nach Verlesen des Protokolls hat die Privatklägerin indes ergänzt, dass sie nicht einmal wisse, ob ein solches Schreiben gekommen sei (pag. 283 Z. 26 f.). Das mit eingeschriebener Sendung verschickte Schreiben des Beschul- digten vom 18. März 2013 wurde von der Privatklägerin nicht abgeholt (vgl. pag. 143-146). Dieses Schreiben wurde der Privatklägerin aber noch mit nor- maler Post zugestellt (vgl. pag. 19 Z. 49 ff.; 37). Da der Privatklägerin das Schrei- ben vom 28. Februar 2013 zugestellt werden konnte, die Post in der Regel zuver- lässig arbeitet und die Privatklägerin ihren Briefkasten regelmässig leert, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin die weiteren Schreiben des Beschuldigten nicht erhalten hat resp. hat sie es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie eine eingeschriebene Sendung nicht abholt. Ob die Privatklägerin die Schreiben des Beschuldigten zugestellt erhalten hat, ist für das vorliegende Strafverfahren letztlich indes nicht entscheidrelevant. Massge- bend für die hier umstrittene Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen un- rechtmässig in die Geschäftsräumlichkeiten der Privatklägerin eingedrungen ist, ist vielmehr, ob der Beschuldigte die Schreiben verfasst und abgeschickt hat und ob er davon ausgehen durfte, dass diese dem Mieter zugestellt werden können. Dies ist zu bejahen. Der Beschuldigte hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2013 glaubhaft ausgesagt, dass er Herrn G.________ am 6. März 2013 aufgefordert habe, sich mit ihm zwecks Vereinbarung eines Termins in Kon- takt zu setzen (pag. 19 Z. 43 f.). Am 18. März 2013 habe er Herrn G.________ er- neut angeschrieben mit der Bitte, dass er sich doch mit ihm in Verbindung setzen solle, um einen Termin für die Kontrolle zu vereinbaren (pag. 19 Z. 45 f.). Da der eingeschriebene Brief nicht abgeholt worden sei, habe er mit Rechtsanwalt B.________ Kontakt aufgenommen, um zu erfahren, welche Möglichkeiten er nun habe und was zu tun sei (pag. 19 Z. 49 ff.). Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er eine letzte Frist geben solle. Wenn auf diese Frist nicht reagiert werde, könne er sich Zutritt verschaffen. Daraufhin habe er Herrn G.________ am 9. April 2013 erneut geschrieben, dass am 18. April 2013 die Kontrolle durchgeführt werde und dass er auch anwesend sein solle. Ansonsten werde der Zylinder aufgebrochen und so Zu- tritt zu den Räumlichkeiten verschafft (pag. 19 Z. 53 ff.). Die vom Beschuldigten erwähnten Schreiben liegen unterzeichnet bei den Akten (pag. 36-39). Es sind kei- ne Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Beschuldigte die Schreiben nicht ver- schickt haben sollte. Da das Schreiben vom 27. Februar 2013 der Privatklägerin zugestellt werden konnte und sie darauf reagiert hatte, durfte der Beschuldigte zu- dem davon ausgehen, dass auch die weiteren, an dieselbe Anschrift versendeten Schreiben zugestellt werden können. Dass der Beschuldigte die Schreiben an «G.________» richtete und als Zustelladresse die Geschäftsadresse der Privatklä- gerin verwendete, schadet nicht, hat diese doch an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung selbst ausgesagt, dass sie es «nicht formell gemacht habe, dass ihr Mann gestorben sei» (pag. 283 Z. 1 f.). Der Mietvertrag sei auch nicht formell an- 8 gepasst worden (pag. 283 Z. 4). Aus dem von der Privatklägerin mit Schreiben vom 3. März 2013 an den Beschuldigten zurückgeschickten Fragebogen betreffend die aktuelle Anschrift (pag. 141) ging ebenfalls nicht hervor, dass der frühere Mieter G.________ (vgl. pag. 26) verstorben war. Der Beschuldigte durfte daher zum Zeitpunkt des Versands der Schreiben davon ausgehen, dass nach wie vor G.________ Mieter der Geschäftsliegenschaft war. Soweit die Privatklägerin die Ansicht vertritt, dem Beschuldigten sei vor dem 18. März 2013 keine Vermieterstellung zugekommen, weshalb sämtliche Aufforde- rungen vor diesem Tag mangels Weisungsrecht unbeachtlich seien, ist Folgendes zu präzisieren: Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über (Art. 261 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]. Massgebli- cher Zeitpunkt ist der Tagebucheintrag (vgl. BGE 118 II 119 E. 3a S. 120 ff.). Vor- liegend wurden der Beschuldigte und seine Ehefrau am 18. März 2013 in das Grundbuch eingetragen. Folglich war der Beschuldigte formell noch nicht Eigentü- mer, als er die Privatklägerin resp. Herrn G.________ als letzten bekannten Mieter mit Schreiben vom 28. Februar 2013 und 6. März 2013 zur Gewährung des Zu- gangs zur Liegenschaft aufforderte. Gemäss Ziff. VI.1 des Kaufvertrags vom 21. Februar 2013 gingen aber Nutzen und Schaden an der Liegenschaft bereits per 1. März 2013 auf den Beschuldigten und seine Ehefrau über (pag. 59). Gemäss Schreiben vom 27. Februar 2013 hat der Beschuldigte ab diesem Datum die Ver- waltung übernommen (pag. 32). Der Beschuldigte handelte demnach bis zum 17. März 2013 als Vertreter des vormaligen Eigentümers. Es stand ihm in dieser Funktion zu, einen Besichtigungstermin geltend zu machen. Die vom Beschuldigten vor dem 18. März 2013 verfassten Schreiben sind folglich zu beachten. Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte die Schreiben vom 28. Febru- ar, 6. und 18. März sowie 9. April 2013 verschickt hat und er davon ausgehen durf- te, dass diese dem Mieter des Ladenlokals zugestellt werden konnten. Hinsichtlich des Schreibens vom 28. Februar 2013 ist erwiesen, dass dieses der Privatklägerin zugestellt wurde. Den eingeschriebenen Brief vom 18. März 2013 hat die Privatklä- gerin nicht abgeholt, was sie sich selbst zuzuschreiben hat. 12.2 Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen und des Wasser- zählers Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, war der Beschuldigte als neuer Ei- gentümer der Liegenschaft verpflichtet, die elektrischen Installationen kontrollieren zu lassen (Art. 36 Abs. 1 und Anhang Ziff. 3 der Verordnung über elektrische Nie- derspannungsinstallationen [NIV; SR 734.27]). Es liegt zudem ein Schreiben der E.________(Energiedienstleister) vom 9. Januar 2013 bei den Akten, gemäss wel- chem diese den Eigentümer der Liegenschaft aufforderte, die periodische Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen in den von der Privatklägerin ge- mieteten Geschäftsräumlichkeiten bis spätestens am 1. Juli 2013 durchzuführen (pag. 30). Der Beschuldigte machte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung geltend, er sei von der E.________(Energiedienstleister) bereits dreimal ge- 9 mahnt worden (pag. 288 Z. 8 f., 22 f.). Die Mahnungen wurden nicht eingereicht. Indes liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, an den diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten zu zweifeln. Auch die Kammer erachtet es aufgrund der darge- legten Beweismittel als erweisen, dass der Beschuldigte die periodische Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen durchführen lassen musste. Soweit die Privatklägerin vorbringt, die Elektrokontrolle sei gemäss Sicherheits- nachweis bereits am 18. März 2013 durchgeführt worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin verkennt, dass nach den glaubhaften Aussagen des Be- schuldigten am 18. März 2013 die Kontrolle für die restliche Liegenschaft stattge- funden hat und erst nach der Kontrolle der Geschäftsräumlichkeiten der Privatklä- gerin am 18. April 2013 der Ausweis per Datum 19. April 2014, d.h. einen Tag nach der durchgeführten Kontrolle, ausgestellt wurde (pag. 288 Z. 43 ff.). Diese Aussa- gen des Beschuldigten decken sich mit dem Sicherheitsnachweis. Darin wurde vermerkt, dass am 18. März 2013 lediglich eine Teilkontrolle erfolgte. Zum Kon- trollumfang wurde angemerkt «Teilkontrolle, nur Steckdose beim Eingang, der Rest der Installationen ist nicht zugänglich». Aus den Schreiben der E.________(Energiedienstleister) vom 12. April 2013 und 6. Februar 2014 lässt sich schliessen, dass die Privatklägerin bereits mehrfach aufgefordert wurde, Zugang zum Wasserzähler zu gewähren. So wurde im Schrei- ben vom 12. April 2013 ausgeführt, dass bis heute der Zugang zum Wasserzähler verweigert worden sei, weshalb Herrn K.________ noch keine Schlussrechnung habe zugestellt werden können (pag. 31). Im Schreiben vom 6. Februar 2014 hielt die E.________(Energiedienstleister) fest, sie habe seit jeher keinen Zutritt zum Zähler. Zwecks Jahresrechnung würden jeweils gegen Jahresende mehrere Ver- suche gestartet, diesen abzulesen. Letztlich hätten sie sehr selten Erfolg dabei. Die Karten, welche bei fehlendem Zugang hinterlassen würden, würden gar nicht oder viel zu spät retourniert (pag. 60). Angesichts dieser beiden Schreiben ist der Ein- wand der Beschuldigten, sie sei kein einziges Mal zu dieser Zeitperiode von der E.________(Energiedienstleister) dazu aufgefordert worden, Zugang zum Wasser- zähler zu gewähren, unbehelflich. Auch die Kammer erachtet es aufgrund der mit dem Eigentümerwechsel einherge- henden Kostenaufteilung als erwiesen, dass zumindest der Wasserzähler mit einer gewissen zeitlichen Dringlichkeit abgelesen werden musste. Eine provisorische Rechnung, welche auf einer Schätzung beruht, ermöglicht gerade keine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Kostenaufteilung. 12.3 Wissen des Beschuldigten um die strafrechtliche Relevanz des Handelns Die Vorinstanz nahm aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und Rechtsanwalt B.________ an, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Betretens des vermieteten Geschäftslokals davon ausgegangen ist, dass ihm dies aufgrund der Umstände erlaubt sei. Die Kammer schliesst sich die- sen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen an. Rechtsanwalt B.________, Ver- treter des Beschuldigten, hat an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Juni 2015 als Auskunftsperson glaubhaft ausgesagt, dass er den Beschuldigten instruiert habe, wie er die Briefe formulieren solle, damit er eines Tages dennoch 10 hineingehen könne (pag. 280 Z. 36 f.). Zu einem Zeitpunkt habe er ihm gesagt, dass er jetzt rein könne und die Schlösser wechseln könne. Dies hätten sie mehr- fach miteinander besprochen (pag. 280 Z. 39 f.). Er habe dem Beschuldigten nie gesagt, das er eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch riskieren könnte (pag. 280 Z. 42 f.). Dies, weil er der Auffassung sei, dass der Beschuldigte ein ver- tragliches Recht habe, in die Räume einzutreten, wenn gewisse Bedingungen er- füllt seien (pag. 281 Z. 1 f.). Der Rechtsvertreter gab weiter an, dass er mit dem Beschuldigten darüber gesprochen habe, dass ein Hauseigentümer nicht einfach so hereinspazieren dürfe. Er habe dem Beschuldigten aber zu einem gewissen Zeitpunkt gesagt, dass er nun «ohne Risiko» hinein könne. Er sei überzeugt gewe- sen, dass der Beschuldigte das dürfe (pag. 281 Z. 7 ff.). Der Beschuldigte selbst hat an der polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2013 ausgesagt, dass er Rechtsanwalt B.________ kontaktiert habe, um zu erfah- ren, welche Möglichkeiten er habe und was zu tun sei, nachdem die Privatklägerin den Brief vom 18. März 2013 nicht abgeholt habe (pag. 19 Z. 50 ff.). Rechtsanwalt B.________ habe ihm mitgeteilt, dass er eine letzte Frist setzen solle. Wenn auf diese Frist nicht reagiert werde, könne er sich Zutritt verschaffen (pag. 19 Z. 53 f.). Weiter gab der Beschuldigte glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Aussagen von Rechtsanwalt B.________ an, er habe das Vorgehen mit seinem Anwalt be- sprochen. Dieser habe ihm versichert, dass das Betreten des Mietobjekts rechtens sei. Dies sei die Grundlage zum Betreten der Liegenschaft gewesen (pag. 20 Z. 88 ff.). Auch an der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2015 sagte der Beschuldigte aus, er habe mit Rechtsanwalt B.________ mehrmals besprochen, dass er das Laden- lokal betreten dürfe (pag. 289 Z. 1 f.). Beim Verlesen ergänzte er, er habe ihn mehrmals gefragt, ob er es betreten dürfe und sie hätten es mehrmals besprochen (pag. 289 Z. 4 f.). Rechtsanwalt B.________ habe ihm gesagt, dass er mehrmals mahnen müsse, unter Einhaltung der Fristen. Er [Rechtsanwalt B.________] habe dann gesagt, dass er das Lokal betreten dürfe und die Zylinder austauschen müsse (pag. 289 Z. 7 f.). Er [der Beschuldigte] habe gefragt, ob er deswegen eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch riskiere. Rechtsanwalt B.________ habe «nein» gesagt (pag. 289 Z. 10 f.). Rechtsanwalt B.________ und der Beschuldigte haben übereinstimmend ausge- sagt. Namentlich wirken die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft, wonach er immer, wenn er nicht sicher sei und die Frage nicht ganz klar sei, Auskunft bei Rechtsanwalt B.________ hole (pag. 289 Z. 17 f.). Es sind keine Anhaltspunkte er- sichtlich, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Rechtsanwalt B.________ und des Beschuldigten ernsthaft zu erschüttern vermöchten. 12.4 Fazit / Beweisergebnis Zusammenfassend erachtet die Kammer den in Strafbefehl umschriebenen Sach- verhalt (pag. 86) als erwiesen. Es kann somit festgehalten werden, dass der Be- schuldigte als Eigentümer und Vermieter der Liegenschaft F.________(Strasse), D.________(Ortschaft) der Privatklägerin mehrmals ankündigte, dass er wegen ei- ner vorgeschriebenen Elektrokontrolle Zutritt zum Geschäft benötige. Mangels Antwort verschaffte sich der Beschuldigte schliesslich am 18. April 2013 durch Auswechseln der Türschlosszylinder ohne Einwilligung der Privatklägerin Zugang 11 zum Geschäft. Der Beschuldigte ging im Zeitpunkt des Betretens des vermieteten Geschäftslokals jedoch zufolge der mehrmaligen klaren und unmissverständlichen Auskünfte seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B.________, wonach er sich nun (nach mehrmaligem Mahnen und Einhalten der Fristen) «ohne Risiko» Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten verschaffen könne, davon aus, dass ihm dies auf- grund der Umstände erlaubt sei. III. Rechtliche Würdigung 10. Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 335, S. 11 der Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist, dass die Erfüllung des Tatbestandes des Hausfriedensbruchs in subjektiver Hinsicht Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erfordert. Ein fahrlässig began- gener Hausfriedensbruch ist mangels gesetzlicher Normierung nicht strafbar. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Der Täter muss somit den Willen gehabt haben, das Hausrecht des Berechtigten zu verletzen und er muss sich bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten diese Wir- kung hervorruft und dies zumindest in Kauf genommen haben. Er muss zudem um die Unrechtmässigkeit seines Eindringens bzw. Verbleibens gewusst haben und dies auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen haben (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 39 zu Art. 186 StGB). Sind die Anforderungen an das zum Vorsatz gehörende Wissen in irgendeinem Punkt nicht erfüllt, so hat das zur Folge, dass der Täter ohne Vorsatz gehandelt hat und sich jedenfalls nicht wegen vorsätzlicher Verwirkung desjenigen Tatbestandes strafbar machen kann, auf welchen sich das Wissensmanko bezieht. Das Gesetz spricht insoweit von einem Sachverhaltsirrtum, den es in Art. 13 StGB regelt (NIGG- LI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 28 zu Art. 12 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 240). Zum «Sachverhalt» im Sinne von Art. 13 StGB gehören sämtliche objektiven Tat- bestandsmerkmale, auf die sich der Vorsatz beziehen muss. Der Sachverhaltsirr- tum kann auch «rechtlich geprägte» Tatbestandsmerkmale betreffen. Die Abgren- zung zwischen Sachverhalts- und Verbotsirrtum hängt nicht davon ab, ob die unzu- treffende Vorstellung eine Rechtsfrage oder ausserrechtliche Tatsachen betrifft. Vielmehr gilt nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, son- dern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normati- ver) Natur als Sachverhalts- und nicht als Rechtsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2 S. 241; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl. 2013, § 26 S. 288 m.w.H.; HEI- NE/JENNY/KUNZ/VEST, Tatbestands- und Verbotsirrtum, ZStrR 129/2011, S. 120). Erst wenn feststeht, dass der konkrete Irrtum den Vorsatz unberührt lässt, stellt sich die Frage seiner (möglichen) Relevanz für das Unrechtsbewusstsein. Mit an- deren Worten: Zur Definition des Verbotsirrtums gehört, dass das Fehlen des Un- 12 rechtsbewusstseins nicht in einem Sachverhaltsirrtum begründet ist. Der Sachver- haltsirrtum gemäss Art. 13 StGB ist daher vor dem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB zu erörtern (HEINE/JENNY/KUNZ/VEST, a.a.O., S. 119). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahr- lässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Stellt die Tat nur ein Vorsatzdelikt dar, führt dies zum Freispruch (TRECHSEL/GETH, in: TRECH- SEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 13 StGB m.w.H.). 11. Subsumtion Es ist unbestritten, dass die von der Privatklägerin gemieteten Geschäftsräumlich- keiten an der F.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) einen im Sinne von Art. 186 StGB geschützten Raum darstellen, dass der Beschuldigte die Räumlich- keiten in Abwesenheit und gegen den Willen der Privatklägerin betreten hat und dass die Privatklägerin fristgerecht Strafantrag wegen Hausfriedensbruch gestellt hat. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung gestützt auf Art. 16 der Allgemeinen Bestimmungen des Mietvertrages vom 30. April 1989 (pag. 29) nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Pri- vatklägerin dem Beschuldigten das Einverständnis zum Betreten der gemieteten Geschäftsräumlichkeiten gewährt hat. Die Kammer schliesst sich diesen zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 335 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, gewährt Art. 257h Abs. 2 OR dem Ver- mieter zwar ein Besichtigungsrecht, soweit dies für den Unterhalt notwendig ist. Wird die Duldungspflicht vom Mieter verletzt, hat der Vermieter die berechtigte Dul- dung von notwendigen Arbeiten und Besichtigung indes grundsätzlich mittels Klage durchzusetzen (Art. 256 Abs. 1 i.V.m. Art. 257h Abs. 1 und 2 OR). Ein Selbsthilfe- recht des Vermieters besteht nur unter den Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 3 OR, d.h. wenn beispielsweise eine dringliche Reparatur ansteht, um einen drohen- den Schaden zu vermeiden (HANS GIGER, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Die Miete, Art. 253-273c OR, 2015, N. 50 f. zu Art. 257h OR m.w.H.). Art. 257h Abs. 2 OR stellt eine zwingende Bestimmung des Mietrechts dar (vgl. GIGER, a.a.O., N. 14 zu Art. 257h OR m.w.H.). Art. 16 der Allgemeinen Bestimmungen des Mietvertrags, welcher das Zutrittsrechts des Ver- mieters regelt, kann folglich lediglich eine Präzisierung der gesetzlichen Norm dar- stellen und vermag kein weitergehendes Recht des Vermieters zu begründen (vgl. auch STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, N. 14 zu § 6, wonach die Durchsetzung eines vertraglich vereinbar- ten Visitationsrechts des Vermieters gegen den Willen des Verpflichteten auf blos- se [unerlaubte] Selbsthilfe hinausliefe). Vorliegend lag keine Notfallsituation im Sinne von Art. 52 Abs. 3 OR vor, welche es dem Beschuldigten erlaubt hätte, sich zwangsweise Zutritt zu den von der Privat- klägerin gemieteten Geschäftsräumlichkeiten zu verschaffen. Zwar bestand min- 13 destens für die Durchführung des Ablesens des Wasserzählers aufgrund der durch den Eigentümerwechsel vorzunehmenden Kostenaufteilung eine gewisse zeitliche Dringlichkeit. Diese war jedoch nicht derart, dass nicht das Gericht im Rahmen ei- ner vorsorglichen Massnahme einen Entscheid betreffend Zutrittsrecht hätte fällen können. Auch die Kammer ist somit der Auffassung, dass der Beschuldigte un- rechtmässig in die von der Privatklägerin gemieteten Geschäftsräumlichkeiten ein- gedrungen ist. Der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist erfüllt. Dem Beschuldigten fehlte es auf der subjektiven Seite indes am Vorsatz. Das Be- weisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Betretens des vermieteten Geschäftslokals aufgrund der – wie sich nachträglich herausstellte – unzutreffenden Auskunft seines Anwalts von der subjektiven Vorstellung ausge- gangen ist, dass er nach mehrmaliger Aufforderung zur Kontaktaufnahme und Ankündigung der erforderlichen Besichtigung die von der Privatklägerin gemieteten Geschäftsräumlichkeiten auch gegen deren Willen betreten durfte. Der Beschuldig- te ging mithin von der irrtümlichen Vorstellung aus, dass er sich rechtmässig Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten verschaffte. Der Beschuldigte hat weder wissent- lich noch willentlich unrechtmässig das Hausrecht der Privatklägerin verletzt, son- dern er war sich der Unrechtmässigkeit seines Eindringens erst gar nicht bewusst. Er irrte sich damit über einen Tatumstand («Unrechtmässigkeit») und handelte oh- ne Vorsatz. Da die Unrechtmässigkeit ein normatives objektives Tatbestands- merkmal des Art. 186 StGB ist, schliesst ein Irrtum über die Unrechtmässigkeit des Eindringens die Tatbestandsmässigkeit aus. Es liegt nicht ein Verbotsirrtum (Art. 21 StGB), sondern ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) vor und der Beschuldigte ist zu seinen Gunsten nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die Frage nach einer möglichen Anwendung von Art. 13 Abs. 2 StGB stellt sich vorliegend nicht, da das Gesetz keine Bestrafung fahrlässigen Hausfriedensbruchs vorsieht. Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass dem Beschuldigten auf- grund der gegebenen Umstände nicht vorgeworfen werden kann, dass er bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum hätte vermeiden können. Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt B.________ mehrmals danach gefragt hat, ob er die vermietete Geschäftsliegenschaft betreten dürfe (pag. 280 Z. 39 f.; 289 Z. 1 f., 4 f.;). Auch hat der Beschuldigte seinem Anwalt gegenüber konkret sei- ne Bedenken hinsichtlich der Rechtmässigkeit des Betretens der Räumlichkeiten ohne Einwilligung seitens der Mieterin geäussert (pag. 20 Z. 88 f.; 280 Z. 42 f.; 289 Z. 10 f.). Rechtsanwalt B.________ hat dem Beschuldigten jedoch mehrmals aus- drücklich erklärt, dass ein Betreten der Liegenschaft unter den gegebenen Voraus- setzungen – d.h. wiederholte Versuche der Kontaktaufnahme, schriftliche Ankündi- gung der notwendigen und vorgesehenen Handlungen – rechtens sei und er des- wegen keine Anzeige wegen Hausfriedensbruch riskiere (pag. 280 Z. 35 ff., 42 f., 289 Z. 7 ff.). In Anbetracht dessen, dass offenbar mehrere Gespräche stattgefun- den haben und der Beschuldigte glaubhaft ausgesagt hat, dass er immer Rechts- anwalt B.________ kontaktiere, wenn er nicht sicher sei und die Frage nicht ganz klar sei (pag. 289 Z. 17 f.), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Rechtsvertreter den Sachverhalt genau geschildert hat und sich die Angaben des Anwalts folglich auf den konkreten Fall bezogen. Der Beschuldigte hat zudem, wie 14 von Rechtsanwalt B.________ geraten, vor dem Betreten der Geschäftsliegen- schaft ein erneutes Mahnschreiben an die Privatklägerin, datiert mit 9. April 2013, mit Fristansetzung verfasst (pag. 39). Der Beschuldigte hat ferner glaubhaft ausge- sagt, dass es eine solche Situation vorher noch nicht gegeben habe und er noch nie ohne Zustimmung der Mieter in die Räumlichkeiten habe eindringen müssen (pag. 289 Z. 46 f.). Auch wenn der Beschuldigte von Beruf Innenarchitekt ist (pag. 381) und offenbar gewerbsmässig mit Liegenschaften handelt (vgl. pag. 289 Z. 16 f.), war er demnach insoweit juristisch unerfahren. Rechtsanwalt B.________ stellt demgegenüber eine rechtliche Fachperson dar. Es ist Aufgabe des Anwaltes, die Klientschaft über die Rechtslage zu informieren und diese in rechtlichen Belan- gen zu beraten. Der Anwalt hat seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuü- ben (Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]). Gerade deshalb durfte der Beschuldigte als juristi- scher Laie auf die konkrete Auskunft des Rechtsvertreters vertrauen (vgl. TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, a.a.O., N. 11 zu Art. 21 StGB, wonach die Auskunft eines Rechtsvertreters grundsätzlich ein zureichender Grund für die Unvermeidbarkeit des Irrtums ist). Es lagen im Übrigen auch keine Gründe vor, an den Aussagen des Rechtsvertreters zu zweifeln. Vom Beschuldigten konnte daher entgegen der Auffassung der Privat- klägerin nicht erwartet werden, dass er trotz konkreter Auskunft des Rechtsvertre- ters, wonach er keine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch riskiere, weiterhin ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Handels hat. Er war auch nicht verpflichtet, eine Zweitmeinung einzuholen resp. sich zusätzlich bei Behörden, Ge- richten, Kantonspolizei etc. zu erkundigen. Der Beschuldigte genügte durch das Abstellen auf die Angaben des Rechtsvertreters und dem mehrmaligen, direkten Nachfragen hinsichtlich der Rechtmässigkeit des Handelns seinen Sorgfaltspflich- ten. Der Beschuldigte war somit nachvollziehbar der Meinung, rechtmässig in die Ge- schäftsräumlichkeiten der Privatklägerin eingedrungen zu sein. Er hatte aufgrund seiner irrigen Vorstellung über den wahren Sachverhalt keinen Willen, unrechtmäs- sig in die Geschäftsräumlichkeiten einzudringen. Infolgedessen hat der Beschuldig- te die subjektive Seite des Straftatbestandes von Art. 186 StGB nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist somit freizusprechen von der Anschuldigung des Hausfrie- densbruchs, angeblich begangen am 18. April 2013 in D.________(Ortschaft) an der F.________(Strasse), z.H. der Privatklägerin. IV. Zivilpunkt Gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Vorliegend ist der erstinstanzliche Verweis der Zivilforderung der Pri- vatklägerin auf den Zivilweg bereits aufgrund des hier geltenden Verschlechte- rungsverbots von Art. 391 Abs. 3 StPO zu bestätigen. Im Kostenpunkt ist der erst- instanzliche Kostenschluss zu bestätigen. Für die Behandlung des Zivilpunkts im oberinstanzlichen Verfahren sind keine ausscheidbaren Kosten entstanden. 15 V. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten 13.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des (gleichen) Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens (Freispruch) ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen (pag. 338, S. 14 der Urteilsbegründung). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘300.00 sind vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 sowie Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 13.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfah- renskosten werden bestimmt auf CHF 800.00 und der hier unterliegenden Privat- klägerin/Berufungsführerin auferlegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). 14. Entschädigung des Beschuldigten 14.1 Erstinstanzliches Verfahren Auf die erstinstanzlichen Ausführungen betreffend die Entschädigung an den Be- schuldigten wird verwiesen (pag. 339, S. 15 der Urteilsbegründung). Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung von CHF 4‘318.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. 14.2 Oberinstanzliches Verfahren Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich durch den Verweis von Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Art. 429-432 StPO. Wird die einzig von der Privatklägerin erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten des Beschuldigten zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f.). Das Bundesgericht begründet dies damit, dass, wenn die Berufung nur durch die Privatklägerschaft eingelegt werde, es keinen staatlichen Eingriff hinsicht- lich der Fortsetzung des Verfahrens vor der Rechtsmittelinstanz mehr gebe. Die Fortsetzung des Verfahrens hange ausschliesslich vom Willen der Privatkläger- schaft ab und es entspreche daher dem vom Gesetzgeber geschaffenen System, dass in einem solchen Falle die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten des Beschuldigten vor der Berufungsinstanz trage. Die Privatklägerin – als einzige Berufungsführerin - hat dem Beschuldigten dem- nach aufgrund des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens eine Entschädigung für 16 die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz auszurich- ten. Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 24. August 2016 einen Aufwand von CHF 1‘674.00 geltend (Zeitaufwand ca. 6 Stunden; Gebühr CHF 1‘500.00; Auslagen CHF 50.00; MWSt. CHF 124.00). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten dem- nach für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 1‘674.00 (in- kl. Auslagen und MWSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz zu bezahlen. 17 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 18. April 2013 in D.________(Ortschaft) an der F.________(Strasse), z.N. der Straf- und Zivilklägerin C.________. II. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘300.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden der Straf- und Zivilklägerin C.________ auferlegt. 3. Der Kanton Bern hat A.________ eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 4‘318.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte. 4. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ hat A.________ eine Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 1‘674.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. III. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Für die Behandlung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskos- ten ausgeschieden und die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wettgeschlagen. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz 18 Bern, 29. August 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 19