unter Auferlegung von ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘150.00, ¾ ausmachend CHF 2‘362.50, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von pauschal CHF 3‘202.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte . Die ausgerichtete Entschädigung wird mit den A.________ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO);