16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. August 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Tätlichkeit (mehrmaliger Versuch, die Faust in den Bauch zu stossen und dabei massives Anrempeln), angeblich begangen am 27. Mai 2014 in Bern, z.N. von C.________;