Die Kammer erachtet den für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Stundenaufwand von 15.15 Stunden als geboten. Dem Beschuldigten wird damit für seine Verteidigungskosten im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘202.25 (3/4 von CHF 4‘269.65 gemäss Honorarnote mit Aufwanderfassung, pag. 118f.) zugesprochen. Auch den von Fürsprecher B.________ oberinstanzlich geltend gemachten Stundenaufwand von 7.89 Stunden erachtet die Kammer als geboten. Dem Beschuldigten ist daher eine Entschädigung in der Höhe von ¾ des in der Honorarnote mit Aufwanderfassung, pag. 203 f. geltend gemachten Betrags von CHF 2‘245.00, ausmachend CHF 1‘683.75, zuzusprechen.