auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Diese Bestimmungen gelten auch im Rechtsmittelverfahren (436 Abs. 1 StPO). Dem Berufungsführer sind aufgrund seines teilweisen Obsiegens ¾ der Kosten der frei gewählten Verteidigung zu vergüten. Weitergehende Kosten wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.