Der Kanton Bern hat ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, ausmachend CHF 750.00, zu tragen. Dem Beschuldigten werden ¼ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 250.00, auferlegt. 18. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit.