Der Beschuldigte trägt ¼ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 787.50. 17.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kammer gelangte zum Schluss, dass sich der Beschuldigte nicht der Drohung / versuchten Nötigung schuldig gemacht hat. Aufgrund des Freispruchs wurde die Strafe oberinstanzlich erheblich reduziert, zumal nur noch ein Schuldspruch wegen einer Tätlichkeit vorliegt. Der Kanton Bern hat ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, ausmachend CHF 750.00, zu tragen.