Die Kammer sprach den Beschuldigten in Bezug auf die Drohung / versuchte Nötigung frei und reduzierte die Strafe massiv. Ebenfalls wurden durch den Freispruch von der Anschuldigung der Drohung / versuchten Nötigung die Widerrufsverfahren gegenstandslos. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten hat der Kanton Bern ¾ der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 3‘150.00, ausmachend CHF 2‘362.50, sowie die gesamten Kosten der Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 500.00, zu tragen. Der Beschuldigte trägt ¼ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 787.50. 17.2.