17. Verfahrenskosten 17.1. Die beschuldigte Person trägt nach Art. 426 Abs. 1 StPO, die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kammer sprach den Beschuldigten in Bezug auf die Drohung / versuchte Nötigung frei und reduzierte die Strafe massiv.