46 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Der Beschuldigte wurde lediglich wegen einer Übertretung schuldig erklärt, weshalb keine Nichtbewährung vorliegt. Das Widerrufsverfahren ist damit gegenstandslos geworden und wird eingestellt. 14 V. Kosten und Entschädigung