16. Widerrufsverfahren Der Beschuldigte wurde am 27. März 2012 von der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen diverser Delikte (unter anderem Drohung und Tätlichkeiten) zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 40.00 und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Am 10. Juli 2013 wurde die Probezeit durch die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau um 1 Jahr und 6 Monate verlängert. Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht.