Der von der Kammer zu beurteilende Fall ist als weniger gravierend einzustufen: Der Griff an den Hals hat keine Schmerzen verursacht, sondern hatte lediglich ein unangenehmes Gefühl zur Folge. Leicht erhöhend wirkt sich hingegen die Tatsache aus, dass der Beschuldigte nicht im Zuge einer Auseinandersetzung die Beherrschung verlor, sondern die Tätlichkeit als Druckmittel einsetzte. Insgesamt erscheint der Kammer eine Busse von CHF 300.00 als dem Verschulden angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.