15. Strafzumessung Tätlichkeit Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Der Höchstbetrag der Busse beträgt, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, CHF 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Richter bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.