Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass ein solcher Eingriff in die körperliche Integrität von C.________ verboten war. Trotzdem hielt er ihn auf die beschriebene Weise fest, damit er mit ihm sprechen konnte. Der Beschuldigte wird damit schuldig erklärt der Tätlichkeiten (Griff an den Hals), begangen am 27. Mai 2014 in Bern, z.N. von C.________. 13 IV. Strafzumessung