Durch auf diese Region ausgeübter Druck entsteht ein unangenehmes Gefühl im Halsbereich, was, wie die Vorinstanz treffend ausgeführt hat, als «Griff an den Hals» / «Packen des Halses» qualifiziert werden kann. Das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen wurde damit auch in den Augen der Kammer überschritten, jedoch hatte der Eingriff keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge, weshalb keine einfache Körperverletzung vorliegt. Der objektive Tatbestand der Tätlichkeit ist damit erfüllt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.