Eine typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige, selbst wenn sie zu vorübergehendem Nasenbluten führt. Als weitere typische Beispiele können Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Zerzausen einer kunstvoll aufgebauten Frisur, Haarabschneiden, Begiessen mit Flüssigkeiten usw. gelten (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 3 zu Art. 126 StGB mit weiteren Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen. Der Beschuldigte legte C._____