Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines andern Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt unabhängig von der Schmerzzufügung eine Tätlichkeit vor, «wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird», dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 14, 17; 119 IV 25, 26; 134 IV 189, 191). Eine typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige, selbst wenn sie zu vorübergehendem Nasenbluten führt.