12 ihn auch nicht am Hals festgehalten. Er habe ihm einzig die flache Hand auf die Brust gelegt, um ihn kurzfristig am Weggehen zu hindern, weil er mit ihm habe reden wollen. Ein solches Vorgehen sei üblich und gesellschaftlich geduldet. Eine Tätlichkeit liege damit nicht vor, weshalb der Beschuldigte auch in diesem Punkt freizusprechen sei. 14. Erwägungen der Kammer zu den Tätlichkeiten Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen (BGE 68 IV 85; 103 IV 65, S. 69).