Eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit habe die Einwirkung nicht zur Folge gehabt, weshalb noch keine einfache Körperverletzung vorliege. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt. 13. Ausführungen des Beschuldigten zu den Tätlichkeiten Auch die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Tätlichkeiten seien nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe C.________ weder geschlagen noch gewürgt. Er habe