12. Erwägungen der Vorinstanz zu den Tätlichkeiten Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer Tätlichkeit. Der Beschuldigte habe seine flache Hand auf den obersten Teil der Brust von C.________ gelegt, Daumen und Zeigefinger hätten sich im untersten Halsbereich befunden. Durch das Drücken auf diesen Bereich entstehe ein unangenehmer Druck. Damit sei das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines Anderen überschritten worden. Eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit habe die Einwirkung nicht zur Folge gehabt, weshalb noch keine einfache Körperverletzung vorliege.