Es ist daher von folgendem relevanten Teil-Sachverhalt auszugehen: «Die Handfläche [des Beschuldigten] lag auf dem obersten Bereich der Brust, die Finger berührten dabei aber den untersten Teil des Halses. Ein Drücken auf den obersten Bereich der Brust fühlt sich bei dieser Handstellung wie ein Packen am Hals an und kann dementsprechend so umschrieben werden. Demnach sieht es das Gericht als erwiesen an, dass der Beschuldigte C.________ an den Hals griff bzw. diesen am Hals packte». III. Rechtliche Würdigung