_ nie die Rede. Die Kammer hat insgesamt erhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte C.________ am fraglichen Tag tatsächlich bedroht hat, weshalb in dubio pro reo ein Freispruch von der Anschuldigung der Drohung bzw. versuchten Nötigung zu erfolgen hat. 11.3. Beweiswürdigung bezüglich «Griff an den Hals» Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel im Zusammenhang mit dem «Griff an den Hals» ausführlich und korrekt. Auf ihre Erwägungen wird an dieser Stelle verwiesen. Der Kammer bleibt nichts mehr hinzuzufügen. Es ist daher von folgendem relevanten Teil-Sachverhalt auszugehen: