Die Vorinstanz geht damit fehl, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe erstmals anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, er habe die Aussage ironisch gemeint. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind für die Kammer nachvollziehbar. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von C.________ zum «Hick» im Gesicht im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten als glaubhaft. C.________ schilderte die Drohung aber bei jeder Befragung anders: Im Rahmen der Erstbefragung auf