Die Formulierung mit «genau ich» spricht dafür, dass der Beschuldigte ungläubig auf die Frage reagierte und mit damit das Gegenteil ausdrücken wollte, nämlich, dass er keine Drohung ausgesprochen hatte. Der Beschuldigte sagte demnach bereits beim ersten Mal, als er Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, implizit, er habe die Bestätigung ironisch gemeint. Dabei blieb er auch anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 113 Z. 17 f., pag. 114 Z. 8 ff.). Die Vorinstanz geht damit fehl, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe erstmals anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, er habe die Aussage ironisch gemeint.