Dieser Aussage des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hat, bzw. der Beschuldigte die Aussage tatsächlich ironisch gemeint hat: Der Beschuldigte schilderte das Gespräch mit den Polizeibeamten. Auf Frage des entsprechenden Polizeibeamten, ob er C.________ bedroht habe, sagte er: «genau ich mit einem Hick». Die Formulierung mit «genau ich» spricht dafür, dass der Beschuldigte ungläubig auf die Frage reagierte und mit damit das Gegenteil ausdrücken wollte, nämlich, dass er keine Drohung ausgesprochen hatte.