Die Polizeibeamtin F.________ war sich diesbezüglich nicht so sicher, sie könne nicht sagen, ob die Aussage ironisch gewesen sei, sie kenne den Beschuldigten zu wenig gut, damit sie dies sagen könne (pag. 104 Z. 17). Der Beschuldigte schilderte anlässlich seiner ersten Einvernahme den Vorfall in freier Erzählung (pag. 42 Z. 37 ff.). Mit keinem Wort erwähnte er eine Drohung, gab aber zu, er habe C.________ seine flache Hand auf den obersten Bereich seiner Brust gelegt. Auf Vorhalt seiner sinngemäss protokollierten Erstaussagen gegenüber den Polizeibeamten sagte er folgendes (pag. 43 Z. 78 ff.): «Es stimmt, dass ich angehalten habe. Das mit dem Druck ausüben ist etwas übertrieben. Ich habe