10 C.________ angerempelt habe und auch, dass ich ihm mit einem «Hick gedroht» habe», pag. 2). Der Beschuldigte machte geltend, er habe diese Aussage ironisch gemeint. Die Vorinstanz stuft dies als nachgeschobene Schutzbehauptung ein. Der Polizeibeamte E.________ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 18. August 2015 auf Frage, ob er sich noch an die Angaben des Beschuldigten erinnern könne, Folgendes aus: «An das kann ich mich ganz genau erinnern, und zwar an den Wortlaut. Er hat uns gegenüber bestätigt, dass er Herr[n] C.________ angerempelt hat und dass es um Geld geht.